68. UNTERNEHMENSKAUFVERTRAG

Kaufen oder verkaufen Sie ein Unternehmen, sollten Sie die gesetzlichen Mindestregelungen mittels eines Unternehmenskaufvertrages ergänzen. Unter Umständen sind die Mindestregelungen gar auszuhebeln. Beim Aktienkauf ist der eigentliche Kaufgegenstand nicht etwa die Gesellschaft als solche, sondern nur die zur Veräusserung stehenden Aktien (sog. «Share-Deal»).

Werden hingegen die Aktiven und Passiven eines Unternehmens veräussert, ist die Rede von einem «Asset-Deal». Das allgemeine Kaufrecht taugt nur bedingt für entsprechende Vereinbarungen.

Nachdem zwischen den Parteien Einigkeit über den Kaufpreis besteht, gilt es die weiteren Punkte auszuarbeiten und verbindlich festzulegen. Besonderes Augenmerk sollten Sie auf die Zusicherungen und Gewährleistungen legen. Vereinbaren die Parteien etwa nicht explizit, dass die Jahresrechnungen ordnungsgemäss erstellt wurden und den tatsächlichen Vermögensstand widergeben, so bezieht sich die Gewähr beim «Share-Deal» einzig auf das rechtmässige Eigentum an den Aktien.

Ebenfalls regelmässig zuzusichern ist, dass die Steuern und Sozialversicherungsabgaben deklariert und bezahlt wurden. Im Rahmen einer sog. «Due Dilligence-Prüfung» werden neben weiteren wirtschaftlichen Risiken auch die laufenden und drohenden Rechtsstreitigkeiten sowie Verfahren offen- und festgelegt.

Sollte sich nach Vollzug des Kaufvertrages zeigen, dass die Zusicherungen nicht eingehalten wurden, können Sie eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Verletzung von Zusicherungen oder Unternehmensbewertungsfragen führen regelmässig zu Konflikten.

Die Erfahrung zeigt, dass solche Auseinandersetzungen viel Fachwissen erfordern und entsprechend aufwändig werden. Je nach Kaufpreis lohnt es sich deshalb, eine betragsmässige Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. In Unternehmens- bzw. Aktienkaufverträgen wird das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, regelmässig ausgeschlossen.

Aus steuerrechtlicher (Vor-)Sicht ist die Vereinbarung einer sog. Teilliquidationsklausel zu empfehlen. Bei der Teilliquidation beschliesst der neue Eigentümer, nicht betriebsnotwendige Substanz auszuschütten um den Kaufpreis zu bezahlen. Die Steuerfolgen treten jedoch beim bisherigen Eigentümer ein, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen kann.

Weitere Punkte, welche Sie in einem Unternehmenskaufvertrag aufnehmen sollten, sind:

• Art und Zeitpunkt der Kaufpreisleistung;
• Übertragung der Anteile bzw. des Vermögens;
• Übergangsphase;
• Übergang von Nutzen und Gefahr;
• Rechtsbehelfe;
• Interne und externe Kommunikation;
• Kostenregelung;
• Gerichtsstand und anwendbares Recht.

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