72. SANIERUNG UND SANIERUNGS-MASSNAHMEN

Ergreifen Sie rechtzeitig die zielführenden Sanierungs-massnahmen, bevor Ihr Schiff havaviert.

Nicht immer läuft es wie erwünscht. Das Unternehmen schreibt Verluste und Sie sind verpflichtet, Schritte zur Sanierung einzuleiten.

Weist die Unternehmensbilanz eine Unterbilanz oder gar eine Überschuldung aus, sind umgehend ­Sanie­rungsmassnahmen zu ergreifen. Folgende Massnahmen wären möglich:

  • À fonds perdu Zahlung: Die Anteilsinhaber leisten dem Unter­nehmen eine Geldzahlung, ohne eine Gegenleistung dafür zu verlangen.
  • Kapitalerhöhung: Die Anteilsinhaber schiessen frisches Geld in das Unternehmen ein und erhalten dafür neue Anteile (z.B. Aktien). Allenfalls können neue Anteilsinhaber dazugewonnen werden.
  • Forderungsverzicht der Gläubiger: Die Gläubiger erklären sich bereit, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten.
  • Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital: Die Gläubiger tauschen ihre Forderungen in Beteiligungen. Fremd­kapitalgeber werden damit zu Anteilsinhabern.
  • Aufwertung von Anlagevermögen: Im Sanierungsfall dürfen Immobilien und Beteiligungen, die normalerweise zu Anschaffungswerten geführt werden, zum aktuellen Marktwert bilanziert werden. Damit werden die dort schlummernden stillen Reserven aufgelöst.
  • Kapitalschnitt: Das Aktienkapital wird reduziert, indem die Aktionäre auf einen Teil des Nominalwertes der ­Aktien verzichten. Der aufgelaufene Verlustvortrag wird mit dem ­Aktienkapital verrechnet und so zum Verschwinden gebracht.
  • Rangrücktritt: Gewisse Gläubiger – meistens ­Anteilsinhaber, die dem Unternehmen ein Darlehen gewährt haben – erklären sich bereit, im Rang hinter die anderen Gläubiger zurückzutreten. Sie würden den anderen Gläubigern im Konkursfall den Vortritt lassen. Das sich im Rangrücktritt befindliche Fremdkapital wird bei der Beurteilung der Überschuldung nicht mehr als Fremdkapital sondern quasi als Eigenkapital betrachtet.

 

Solche Sanierungsmassnahmen dürfen kombiniert werden. Handeln Sie rechtzeitig und holen Sie den Rat einer Fachperson ein.

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