99. STEUERFOLGEN FÜR DIE ERBEN

Planen Sie die Unter-nehmensübernahme aus dem Nachlass umfassend und ver-meiden Sie unnötige Steuerfolgen.

Verstirbt jemand, geht sein Vermögen auf seine Erben über. Mithin stellt sich die Frage, welche Steuerfolgen solche Vermögensübergänge haben und was es zu beachten gilt, um diese Kosten möglichst gering zu halten.

Hinterlässt der Erblasser Steuerschulden, haften die Erben bis zur Höhe ihrer Erbteile solidarisch. Solange der Nachlass nicht geteilt ist, wird das mit dem Nachlass erzielte Einkommen und Vermögen den Erben gemäss ihrer jeweiligen Erbquote angerechnet und von ihnen versteuert. Nach der Erbteilung versteuert jeder Erbe das, was er übernommen hat.

Wurde ein Erbe mittels Lebensversicherung oder Ähnlichem begünstigt, hat er die entsprechende Leistung als Einkommen zu versteuern. Diese Besteuerung fällt privilegiert aus oder ist gar einkommenssteuerfrei, wenn die Leistung einen Vorsorge­charakter aufweist.

Befindet sich ein Einzelunternehmen im Nachlass, kann dessen Übernahme durch Erben Steuern auslösen. Werden stille Reserven realisiert, stellen diese steuerbares Einkommen dar. Die übernehmenden Erben können einen Aufschub der Besteuerung der stillen Reserven beantragen. Wird das Einzelunternehmen nicht weitergeführt sondern verkauft, erzielen die Erben einen als Einkommen steuerbaren Liquidationsgewinn. Unter bestimmten Umständen wird dieser steuerlich privi­legiert. ­Allerdings sind auf diesem Gewinn auch die Sozialver­sicherungsabgaben geschuldet.

Ferner können im Nachlass befindliche Grundstücke Steuerfolgen auslösen. Wird bei der Übertragung eines Grundstücks ein Gewinn erzielt, unterliegt dieser der Grundstückgewinnsteuer. Wird das Grundstück durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung übertragen, wird die Gewinnbesteuerung aufgeschoben. Aufgrund des Eigentümerwechsels sind zudem je nach Kanton Handänderungssteuern geschuldet. Diese ­reduzieren sich jedoch, wenn der Übernehmer ein naher Verwandter des Erblassers ist.

Schliesslich sind in fast allen Kantonen Ehegatten und Nachkommen gänzlich von der Erbschaftssteuer befreit – nicht jedoch entfernte Verwandte und Drittpersonen. Diese müssen in der Regel hohe Erbschaftssteuern zahlen. Ausnahme hiervon bildet die Unternehmensübernahme. Übernimmt ein Dritter das Unternehmen und führt er dieses während mindestens 10 bzw. 15 Jahren weiter, sehen die Steuergesetze stark ermässigte Erbschaftssteuern vor.

Insgesamt zeigt sich, dass durch die Erbteilung unerwünschte Steuerfolgen auftreten können. Sie bzw. Ihre Erben können unnötige Kosten einsparen, indem Sie sich umfassend beraten lassen und die Angelegenheit richtig planen und umsetzen

Zurück zu 100 Punkte
Diesen Artikel weiterempfehlen: