82. UNTERNEHMEN IM SCHEIDUNGSFALL

Mittels Ehevertrag können Sie die Auf-teilung Ihrer Flotte im Falle eines Seebebens (Scheidung) verhindern.

Lässt sich ein Unternehmer scheiden, kann sein Unternehmen infolge der Verteilung der Gütermassen in Mitleidenschaft gezogen werden. Mit entsprechenden Vorkehrungen im Ehevertrag können Sie Auswirkungen auf das Unternehmen eindämmen.

Da meistens beide Ehegatten in irgendeiner Form am Unter­nehmen beteiligt sind, kann sich ein aufwändiger und langwieriger Streit über dessen Zuweisung an einen Ehegatten ­entwickeln. Unter Umständen können Pattsituationen und damit ein Stillstand des Unternehmens oder gar dessen Konkurs resultieren.

Mittels Ehevertrag können Sie Klarheit schaffen und solche Risiken minimieren. Unterstehen Sie dem Güterstand der Errungenschafts­beteiligung, können Sie das Unternehmen einem Ehegatten bzw. dessen Eigengut zuordnen. Das Eigengut wird bei einer Scheidung nicht geteilt. Der andere Ehegatte muss mit der Zuteilung im Ehevertrag einverstanden sein. Einseitig können Sie nicht bestimmen, dass bestimmte Vermögenswerte in eine andere Vermögensmasse fallen.

Ferner können Sie eine Übernahmeklausel in den Ehevertrag aufnehmen. Damit steht einem Ehegatten im Scheidungsfall das Recht zu, den Anteil des anderen zu einem bestimmten Übernahmepreis abzukaufen.

Unterstehen Sie dem Güterstand der Gütertrennung kann es sein, dass das Unternehmen einem Ehegatten allein gehört. Ähnlich ist die Situation bei Konkubinatspaaren. Konkubinats­partner haben stets je ihre eigenen Vermögenswerte. Vielfach haben aber beide Partner Anteile am Unternehmen. Um Problemen vorzubeugen kann bspw. ein Aktionärbindungsvertrag vereinbart werden.

Zur Absicherung Ihres Unternehmens empfiehlt es sich, klare vertragliche Regelungen für den Scheidungs- bzw. Trennungsfall vorzusehen. Ihr Anwalt bzw. Ihre Notarin unterstützt Sie darin, die für Sie passende Lösung zu finden und festzuhalten.

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