VIII. IHR ANWALT ALS WILLENS-VOLLSTRECKER

Wie Sie Ihren letzten Willen erfolgreich umsetzen (lassen)

Maria Schwieters
Rechtsanwältin & Notarin

Kathrin Feusi-Biedermann
Rechtsanwältin & Notarin

Wozu ein Willensvollstrecker?

Ihre Vorstellungen, die Sie in einem Testament oder Erbvertrag festhalten, müssen klar verständlich und umsetzbar sein. Können sich Ihre Erben nicht darüber einigen, was geschehen soll und wie Ihr Nachlass aufzuteilen ist, verzögert sich die Erbteilung. Die Bewirtschaftung des Nachlasses wird vernachlässigt und die Erbschaft kann dadurch in ihrem Wert geschmälert werden. Das Resultat ist oftmals Streit unter den Erben. Ohne Willensvollstrecker erfolgt die Umsetzung Ihres letzten Willens durch Ihre Erben. Bis Ihre Erben überhaupt auf die Erbschaft zugreifen können, kann es Wochen oder Monate dauern. Die Behörde muss zunächst alle Erben ermitteln und die Erbenstellung in einem Erbschein verbindlich festhalten. Solange sind Ihre Erben und Ihr Vermögen blockiert. Weil Ihre Erben den Nachlass als Gesamtpaket erben, können sie bis zur Aufteilung nur gemeinsam darüber verfügen. Unter Umständen wirken hierbei viele Beteiligte mit. Laufende Rechnungen bleiben unbezahlt, Ihr Leasingvertrag läuft weiter oder Ihre Liegenschaft verfällt aufgrund fehlenden Unterhalts, weil ein einstimmiger Beschluss Ihrer Erben nicht zustande kommt. Finden diese keine Lösung, muss viel Zeit und Geld aufgewendet werden, um die Teilung vor Gericht zu erwirken.

Wer präventiv einen Willensvollstrecker einsetzt, sorgt für eine optimal verwaltete Erbschaft und dessen Teilung im Sinne des Erblassers. Neben administrativen Aufgaben treibt er ausstehende Forderungen ein, richtet Vermächtnisse aus, kümmert sich um Versicherungen und stösst Wertpapiere ab, die von einem Kurszerfall bedroht sind. Der Willensvollstrecker begleitet Ihre Erben durch die Wirren der Ämter und dient Ihren Angehörigen und Dritten als Ansprechperson. Als neutrale und schlichtende Instanz fördert der Willensvollstrecker nachhaltige Lösungen. Er hat sofort Zugriff auf alle Konti, weil die Einsetzung des Willensvollstreckers rasch erfolgen kann. Soll Ihr letzter Wille korrekt und speditiv umgesetzt werden, empfiehlt es sich, einen Willensvollstrecker einzusetzen.

 

Die Einsetzung

Das Gesetz gibt Ihnen zwei Möglichkeiten, eine Willensvollstreckerin einzusetzen: Entweder Sie ernennen eine solche in Ihrem Testament oder aber in Ihrem Erbvertrag. Ihre Anwältin berät Sie bei der Aufsetzung eines Erbvertrags bzw. Testaments und klärt Sie über alle Auswirkungen einer entsprechenden Klausel auf. Lassen Sie sich professionell beraten, um eine missverständliche Formulierung Ihres letzten Willens zu vermeiden. So kann sichergestellt werden, dass Ihr Wille geschieht.

 

Pflichtenheft

Hauptaufgabe des Willensvollstreckers ist neben der Verwaltung und Bewahrung des Vermögens die Vorbereitung der Erbteilung. Dabei hat er zunächst den Umfang des Nachlasses festzustellen. Dazu müssen häufig Unternehmen, Liegenschaften oder Wertpapiere inventarisiert und von Experten bewertet werden. Bei verstorbenen Ehegatten ist zudem die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Entsprechend ist zuerst das Vermögen des Ehepaares zu ermitteln und wie in einer Scheidung zu teilen, bevor die Höhe des Nachlasses festgestellt werden kann. Erst danach kann der Willensvollstrecker gestützt auf den Anordnungen des Erblassers einen Teilungsvorschlag ausarbeiten. Dieser Erbteilungsvertrag hält fest, wer welche Vermögenswerte erhalten soll und wird den Erben zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Willensvollstrecker erstellt eine Aufstellung über alle Einnahmen und Ausgaben des Nachlasses. Im Anschluss können sämtliche Vermögenswerte den Erben ausgehändigt werden.

 

Besondere Fähigkeiten

Als Willensvollstreckerin kann jede urteilsfähige Person eingesetzt werden. Auch der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder ein Nachkomme kann Willensvollstreckerin sein. Für die eingesetzten Familienmitglieder bedeutet die Willensvollstreckung aber meist eine zusätzliche Belastung. Bei komplexen Fällen sind Familienmitglieder zudem oft mit den Aufgaben der Willensvollstreckung überfordert. Überlegen Sie sich gut, wen Sie als Willensvollstreckerin einsetzen. Bestimmen Sie eine Person, die dieser Aufgabe gewachsen ist. Insbesondere in komplizierten Verhältnissen, in denen Unternehmen oder Liegenschaften vorhanden sind, empfehlen wir Ihnen eine neutrale und versierte Drittperson – z.B. Ihre Anwältin – als Willensvollstreckerin zu bestimmen. Die Erben sind ansonsten bei der Erbteilung auf sich allein gestellt. Eine unabhängige Institution, die über das notwendige Fachwissen und über Erfahrung in erbrechtlichen Angelegenheiten verfügt, ist deshalb in aller Regel die bessere Wahl. Ihre Erben haben eine kompetente Ansprechperson, die ihnen die juristischen Abläufe erklärt, ihr Netzwerk zur Verfügung stellt und allenfalls zerstrittene Parteien am runden Tisch wieder vereinen kann. In dieser für die Erben ohnehin schwierigen Zeit, werden sie nicht noch zusätzlich mit delegierbaren Aufgaben geplagt, welche die Anwältin speditiv für sie erledigen kann.

 

Ansprechpartner für Ihre Erben

Die Erben haben gegenüber dem Willensvollstrecker jederzeit Anspruch auf Auskunft über den Nachlass und den Stand der Erbteilung. Das Auskunftsrecht kann jeder Erbe, unabhängig von den anderen Erben, geltend machen. Aufgrund seiner Rechenschaftspflicht informiert der Willensvollstrecker die Erben periodisch über die aktuelle Lage und beruft wenn nötig eine oder mehrere Erbenversammlungen ein. Ihre Erben behalten somit jederzeit die Kontrolle über die Tätigkeit des Willensvollstreckers. Einen Willensvollstrecker einsetzen oder wieder aus dem Testament bzw. Erbvertrag streichen können hingegen nur Sie. Ihre Erben sind dazu nicht befugt. Der Auftrag des Willensvollstreckers findet dann seinen Abschluss, wenn der Nachlass verteilt und die Erbteilung abgeschlossen ist. Ferner steht es jedem Erben frei, gerichtlich die Absetzung des Willensvollstreckers zu verlangen, wenn dieser seine Aufgabe nicht rechtmässig wahrnimmt. Sollten Sie keinen Willensvollstrecker einsetzen, steht Ihren Erben die Möglichkeit offen, gemeinsam einen Erbenvertreter zu bestimmen, der diese Aufgabe übernimmt.

 

Fazit

Die Willensvollstreckerin sorgt dafür, dass Ihr Nachlass gemäss Ihrem letzten Willen verwaltet und entsprechend Ihren Vorstellungen unter den Erben aufgeteilt wird. Setzen Sie sich frühzeitig mit der Frage auseinander, wer Ihren letzten Willen umsetzen soll, damit es nach Ihrem Ableben nicht zu unnötigen Auseinandersetzungen kommt. Hierbei unterstützt Sie Ihr Sartorial-Team in allen Bereichen und stellt Ihnen ein grosses Netzwerk zur Verfügung.

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